Kanzlei Jüde

Strafverteidigung und Opfervertretung

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0228 / 688 186 - 10

Was tun, wenn ich als Beschuldigter eine Vorladung, bzw. einen Anhörungsbogen von der Polizei bekomme?

Diese Frage wird mir immer wieder von meinen Mandanten gestellt.

 

Mein Rat: Schweigen Sie!

Sagen Sie auf keinem Fall bei der Polizei aus, sondern vereinbaren Sie umgehend einen Termin bei einem im Strafrecht tätigen Anwalt.

Denn was auch unsere Großeltern schon wussten, gilt auch hier:

 

„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“

 

Auch wenn es Sie jetzt vielleicht drängt, sich verteidigen zu wollen, so ist dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht ratsam. Ich weiß, Sie wollen die Angelegenheit gerade rücken und sich verteidigen. Lassen Sie es!

Denn Fehler, die durch eine unüberlegte Aussage getätigt werden, können später nur schwer wieder rückgängig gemacht werden.

 

Informieren Sie lieber einen Strafverteidiger und lassen Sie sich von ihm beraten.

 

Dieser wird Ihnen dann mitteilen, dass es Ihr gutes Recht ist zu Schweigen. Anders als bei der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, muss der Beschuldigte einer polizeilichen Vorladung keine Folge leisten. Er muss als Beschuldigter nicht aktiv an seiner eigenen Strafverfolgung mitwirken und hat das Recht zu Schweigen! Dieses Recht sollten Sie als Beschuldigter auch nutzen, denn Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Eine Aussage hingegen schon.

Solange Sie nicht wissen, was die Polizei gegen Sie „in der Hand“ hat sollten Sie daher keine unbedachten Äußerungen bei der Polizei tätigen.

Viel effektiver ist es, einen Strafverteidiger in die Angelegenheit einzuschalten. Sagen Sie den Termin bei der Polizei ab und teilen Sie mit, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen, oder lassen Sie den Termin direkt von Ihrem Anwalt absagen. Dieser hat dann zunächst einmal die Möglichkeit Akteneinsicht in die Verfahrensakte zu nehmen, um zu schauen, was genau gegen Sie vorliegt. Denn erst nachdem der Anwalt die Ermittlungsakte gesichtet hat und weiß, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen, kann überhaupt entschieden werden, welche Verteidigungsstrategien hier am Sinnvollsten sind. Sollte Ihr Verteidiger nach der Akteneinsicht zu dem Entschluss kommen, dass eine Erklärung zur Sache sinnvoll ist, so kann er diese für Sie immer noch abgeben.

 

Dieser Beitrag stellt nur einen kurzen Überblick dar und kann den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzen. Er dient lediglich zur Erstinformation.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie unter der Rufnummer: 0228 / 688 186 – 10 einen Beratungstermin mit mir vereinbaren. Zusammen können wir dann besprechen, welche Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall am Sinnvollsten ist.